Warum präzise Formulierungen im Testament so wichtig sind

Ein Testament soll Klarheit schaffen – und Streit vermeiden. Beides gelingt nur, wenn die gewählte Formulierung eindeutig ist und keinen Raum für Missverständnisse lässt. Schon kleine sprachliche Unschärfen können dazu führen, dass ein Gericht die Formulierung ganz anders versteht, als der Verfasser es sich vorgestellt hatte, und der eigene letzte Wille im Ernstfall nicht durchgesetzt wird.
Herausforderungen der Möbelbranche: Insolvenzen, Krisenbewältigung und Prävention

Der Möbelmarkt steht aktuell unter immensem wirtschaftlichem Druck. Anhaltender Nachfragerückgang, geringe Investitionsbereitschaft und eine abnehmende Bautätigkeit verschieben die Gewichte: Viele mittelständische Unternehmen geraten zunehmend in die Situation, Ertrag und Liquidität sichern zu müssen. Die Gefahr, in eine existenzbedrohende Schieflage zu geraten, ist hoch – ungeachtet der allgemeinen Hoffnung auf einen baldigen wirtschaftlichen Aufschwung. In dieser Situation gewinnt die Pflicht zur Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRuG an besonderer Bedeutung.
Versicherung darf Geschäftsführern den Schutz nicht pauschal streichen – BGH setzt klare Grenzen

Der BGH hat am 19. November 2025 klargestellt, dass D&O-Versicherer den Versicherungsschutz für Geschäftsführer nicht automatisch verweigern dürfen, nur weil ein Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde. Für einen Ausschluss des Schutzes muss die Versicherung vielmehr konkret nachweisen, dass der Geschäftsführer auch bei jeder einzelnen Zahlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bewusst gegen das Zahlungsverbot verstoßen hat. Bloße Vermutungen oder pauschale Rückschlüsse genügen dafür nicht. Das Urteil stärkt damit die Position von Geschäftsführern gegenüber ihren Versicherungen erheblich. Unternehmen sollten aber weiterhin darauf achten, Krisensituationen sorgfältig zu dokumentieren und ihren D&O-Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen.
Geschäftsführerhaftung im Zeitalter von KI und Cyber-Risiken

Softwaregestützte Geschäftsprozesse, vernetzte IT-Infrastrukturen und automatisierte Entscheidungssysteme sind längst integraler Bestandteil unternehmerischer Wertschöpfung. Sie eröffnen erhebliche Effizienzpotenziale, ermöglichen neue Geschäftsmodelle und sichern Wettbewerbsvorteile. Rechtlich jedoch verbleibt die Verantwortung ungeteilt beim handelnden Organ. Damit rückt eine zentrale Frage in den Fokus: Unter welchen Voraussetzungen haften Geschäftsführer persönlich für IT-bezogene Organisationsdefizite, Cyberrisiken und fehlerhafte automatisierte Entscheidungsprozesse?
Neue Anforderungen an die Inhouse-Vergabe für Kommunen

Der Europäische Gerichtshof gibt vor, wie öffentliche Stellen künftig laufende und anstehende Direktvergaben an gemeinsam kontrollierte Unternehmen (sog. „Inhouse“-Vergaben) aus vergaberechtlicher Sicht zu bewerten haben: Wenn die zu beauftragende Gesellschaft ihrerseits die Mutter eines Konzerns ist, zählt für das Eingreifen der vergaberechtlichen Bereichsausnahme grundsätzlich nicht nur, was sie selbst erwirtschaftet, sondern auch, was ihre Töchter erwirtschaften. Für die Beurteilung, ob das Unternehmen überwiegend für seine öffentlichen Eigentümer tätig ist (§ 108 GWB), kann es also auf die Leistungen der gesamten Gruppe ankommen.
EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Was bislang vor allem als politisches Ziel formuliert wurde, wird ab Juni 2026 verbindliche Realität. Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie entsteht eine klare gesetzliche Verpflichtung, die Arbeitgeber vor erhebliche Herausforderungen stellt und sie zu konkreten Maßnahmen anhält. Die Richtlinie geht deutlich über das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz hinaus: Sie erweitert Auskunftsrechte, senkt Berichtsschwellen und verlangt Transparenz bereits im Bewerbungsverfahren.
Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ traten zum 01. Januar 2026 umfassende Änderungen zur sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte und zu den Wertgrenzen für Rechtsmittel in Kraft. Zentraler Aspekt sind die breit angelegte Anpassung der Rechtsmittelgrenzen und der Zuständigkeitsstreitwerte in der Zivilprozess- sowie in weiteren Verfahrensordnungen. Ziel ist eine Stärkung der Amtsgerichte in der Fläche, die Förderung fachlicher Spezialisierung und – inflationsbedingt – eine Neubalancierung des Zugangs zu Rechtsmittelinstanzen.