Geschäftsführerhaftung im Zeitalter von KI und Cyber-Risiken

Softwaregestützte Geschäftsprozesse, vernetzte IT-Infrastrukturen und automatisierte Entscheidungssysteme sind längst integraler Bestandteil unternehmerischer Wertschöpfung. Sie eröffnen erhebliche Effizienzpotenziale, ermöglichen neue Geschäftsmodelle und sichern Wettbewerbsvorteile. Rechtlich jedoch verbleibt die Verantwortung ungeteilt beim handelnden Organ. Damit rückt eine zentrale Frage in den Fokus: Unter welchen Voraussetzungen haften Geschäftsführer persönlich für IT-bezogene Organisationsdefizite, Cyberrisiken und fehlerhafte automatisierte Entscheidungsprozesse?

Neue Anforderungen an die Inhouse-Vergabe für Kommunen

Neue Anforderungen an die Inhouse-Vergabe für Kommunen

Der Europäische Gerichtshof gibt vor, wie öffentliche Stellen künftig laufende und anstehende Direktvergaben an gemeinsam kontrollierte Unternehmen (sog. „Inhouse“-Vergaben) aus vergaberechtlicher Sicht zu bewerten haben: Wenn die zu beauftragende Gesellschaft ihrerseits die Mutter eines Konzerns ist, zählt für das Eingreifen der vergaberechtlichen Bereichsausnahme grundsätzlich nicht nur, was sie selbst erwirtschaftet, sondern auch, was ihre Töchter erwirtschaften. Für die Beurteilung, ob das Unternehmen überwiegend für seine öffentlichen Eigentümer tätig ist (§ 108 GWB), kann es also auf die Leistungen der gesamten Gruppe ankommen.

EU-Entgelttransparenzrichtlinie

EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Was bislang vor allem als politisches Ziel formuliert wurde, wird ab Juni 2026 verbindliche Realität. Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie entsteht eine klare gesetzliche Verpflichtung, die Arbeitgeber vor erhebliche Herausforderungen stellt und sie zu konkreten Maßnahmen anhält. Die Richtlinie geht deutlich über das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz hinaus: Sie erweitert Auskunftsrechte, senkt Berichtsschwellen und verlangt Transparenz bereits im Bewerbungsverfahren.

Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ traten zum 01. Januar 2026 umfassende Änderungen zur sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte und zu den Wertgrenzen für Rechtsmittel in Kraft. Zentraler Aspekt sind die breit angelegte Anpassung der Rechtsmittelgrenzen und der Zuständigkeitsstreitwerte in der Zivilprozess- sowie in weiteren Verfahrensordnungen. Ziel ist eine Stärkung der Amtsgerichte in der Fläche, die Förderung fachlicher Spezialisierung und – inflationsbedingt – eine Neubalancierung des Zugangs zu Rechtsmittelinstanzen.