Das Vergabebeschleunigungsgesetz: Eine Beschleunigung der Beschaffung?

Rechtsupdate 08 | 2026 

Wenn der Staat Straßen baut, Züge bestellt oder IT-Systeme einkauft, geht es um Millionen oder gar Milliarden – und oft auch um Nerven: Ausschreibungen sind zeitintensiv, Projekte geraten teilweise ins Stocken, der Rechtsrahmen ist durchaus anspruchsvoll. Das Vergabebeschleunigungsgesetz soll genau hier ansetzen: Verfahren vereinfachen, digitalisieren, beschleunigen – und zugleich Mittelstand, Start-ups und Klimaziele im Blick behalten. Der folgende Beitrag erklärt, was sich konkret ändert, wo Chancen liegen – und wo neue Risiken entstehen.

Mit Beschluss des Bundestages vom 23. April 2026 und der Zustimmung des Bundesrates am 8. Mai 2026 wurde das Vergabebeschleunigungsgesetz als eines der zentralen Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Es tritt voraussichtlich zum 1. Juli 2026 in Kraft.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz will vor allem eines: dass öffentliche Aufträge schneller dort ankommen, wo sie gebraucht werden – bei Straßenbauern, IT‑Dienstleistern, Bahnunternehmen oder Handwerksbetrieben. Dazu greift es tief in das deutsche Vergaberecht ein, das im Kern im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und mehreren Verordnungen bzw. Vergabe- und Vertragsordnungen geregelt ist. Es zielt auf die großen Baustellen der vergaberechtlichen Praxis: (über-)belastete Vergabestellen, komplizierte Nachweise, langwierige Verfahren und ein Rechtsschutz, der aus Sicht der Beschaffungspraxis Projekte oft monatelang blockiert. Nach der Begründung der Bundesregierung sollen Verfahren vereinfacht, beschleunigt und digitalisiert, Bürokratie abgebaut und gleichzeitig die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie junger, innovativer Firmen gestärkt werden. Das Gesetz reformiert den „Oberschwellenbereich“, also Vergaben oberhalb der EU‑Schwellenwerte, indem es das GWB, die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung, die Konzessionsvergabeverordnung und die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ändert. Parallel werden haushaltsrechtliche Vorgaben und das Wettbewerbsregister angepasst und die Direktauftragsgrenzen für Beschaffungen des Bundes deutlich angehoben. Der Wirtschaft soll ein jährlicher Erfüllungsaufwand von knapp 99 Millionen Euro erspart bleiben, der Verwaltung sogar von rund 282 Millionen Euro.

Die zentrale politische Leitfrage lautet dabei: Wie viel Verfahrenstiefe und Rechtsschutz braucht es noch, wenn Infrastruktur, Digitalisierung und Verteidigungsfähigkeit schnell gestärkt werden sollen – und wo wird aus dem verfassungsmäßig geschützten Rechtsschutz tatsächlich Blockade?

 

Der neue Losgrundsatz: Bündeln, ohne den Mittelstand zu überrollen

Die wohl symbolträchtigste Stellschraube ist der sogenannte Losgrundsatz, also die Pflicht, große Aufträge nach Menge (Teillose) und Fachgebieten (Fachlose) aufzuteilen. Diese Aufteilung eröffnet bei größeren Projekten mittelständischen Unternehmen erst die Chance, sich um Teilprojekte zu bewerben, statt an den Anforderungen eines Groß-loses zu scheitern. Bislang stand diese Pflicht in § 97 Absatz 4 GWB. Der Gesetzgeber verlagert die inhaltliche Regelung nun in einen neuen eigenen Paragraphen § 97a GWB und betont damit die Bedeutung des Losgrundsatzes als zentrales Instrument der Mittelstandsförderung.

Weiterhin sollen Leistungen grundsätzlich nach Teillosen und Fachlosen vergeben werden (§ 97a Abs. 1 n.F.). Altbekannt ist auch, dass mehrere Lose zusammen vergeben werden dürfen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe das erfordern – etwa weil im Einzelfall ein Projekt nur als funktionierendes Gesamtpaket Sinn ergibt oder bspw. eine Systemkompatibilität bei IT-Komponenten gewahrt werden muss.

Neu – und politisch heikel – ist Absatz 3. Er erlaubt bei bestimmten Aufträgen eine Gesamtvergabe ausnahmsweise auch aus „zeitlichen Gründen“. Damit diese Ausnahme nicht zur allgemeinen Umgehungsnorm des Losgrundsatzes wird, zieht der Gesetzgeber drei Grenzen. Erstens gilt sie nur für Projekte, die entweder aus dem Sondervermögen des Bundes finanziert werden oder bestimmte Verkehrsinfrastruktur betreffen. Zweitens soll nach der Gesetzesbegründung die besondere Dringlichkeit zur Gesamtlosvergabe nachweislich vorliegen müssen, etwa wenn ohne das Vorhaben eine deutliche Nutzungseinschränkung der Infrastruktur droht (BT-Drs. 21/1934 S. 46). Drittens unter-liegt die Anwendung des § 97a Abs. 3 GWB n.F. einem Wertschwellenfilter, wonach die Ausnahme erst greifen soll, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens das Zweifache der einschlägigen EU‑Schwellenwerte erreicht. In der Praxis bedeutet das im Baubereich einen Bereich um etwa 10,8 Millionen Euro netto aufwärts.

Flankierend erhält die Verwaltung ein Instrument, den Mittelstand trotz Gesamtvergaben einzubinden: Auftraggeber können ihre Hauptauftragnehmer verpflichten, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Der Staat darf also sagen: „Du bekommst das große Paket – aber musst Subunternehmer aus dem Mittelstand einbeziehen.“ Wie genau das auszusehen hat, bleibt bewusst offen, um die nötige Flexibilität zu wahren.

 

Mehr Spielraum bei Direktaufträgen des Bundes: 50.000 Euro ohne förmliches Verfahren

Besonders deutlich spürbar wird das Gesetz im Unterschwellenbereich, also bei Aufträgen unterhalb der EU‑Schwellen. Hier setzt es – jedenfalls im Bereich der Auftrags-vergaben des Bundes – an den haushaltsrechtlichen Stellschrauben an. Der neue § 55 Absatz 2 Bundeshaushaltsordnung erlaubt dem Bund, Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro netto per Direktauftrag zu vergeben, ohne dass ein förmliches Vergabeverfahren durchlaufen werden muss. Bisher lagen die regulären Grenzen deutlich niedriger.

Die Bundesverwaltung muss jedoch auch bei Direktaufträgen weiterhin die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und sollte zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln, um keine Monopolstrukturen zu verfestigen.

Im Zusammenspiel mit der Anhebung der Schwellenwerte für Direktvergaben erfolgt auch die Anhebung der Wertgrenze für die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters und zur Meldung an die Vergabestatistik auf 50.000 Euro. Diese Änderung bezieht sich wiederum nicht nur auf Aufträge des Bundes, sondern auch solche etwa der Länder und der Kommunen. Für eine große Zahl kleinerer Beschaffungsvorgänge entfällt künftig somit nicht nur das aufwendige Verfahren, sondern auch die Pflicht zu Registerabfragen und statistischen Meldungen. Das erklärt den sehr hohen Entlastungseffekt für die Verwaltung, den sich der Gesetzgeber verspricht – allein durch die höhere Direktauftragsgrenze rechnet die Bundesregierung mit einer Einsparung von rund 274 Millionen Euro pro Jahr beim Bund. Für Unternehmen sinkt der Aufwand, an solchen Kleinstverfahren teilzunehmen, entsprechend.

Allerdings handelt es sich um ein zweischneidiges Schwert: Weniger Wettbewerb bei niedrigschwelligen Auftragswerten kann im Einzelfall – relativ gesehen – höhere Preise bedeuten. Die Gesetzesbegründung nimmt das offen in Kauf, rechnet aber damit, dass die Einsparungen an Verwaltungsaufwand und die Möglichkeit, Ressourcen auf größere Verfahren zu konzentrieren, dies kompensieren.

 

Vereinfachte Nachweise und vereinfachte Wertung: weniger Papier, mehr Fokus

Eine zeitintensive Vorgabe im Vergaberecht ist stets die Notwendigkeit der Einreichung und Prüfung der Eignungsnachweise von Unternehmen. Bieter mussten häufig umfangreiche Bescheinigungen (bspw. Handelsregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen bis zu Versicherungsnachweisen) – schon mit dem ersten Angebot oder Teilnahmeantrag beibringen, was zu einem hohen Aufwand auf beiden Seiten führte.

Hier setzt das Gesetz mit einem Paradigmenwechsel an. Nach dem neuen § 122 Absatz 3 GWB n.F. wird der bereits zuvor in § 48 Abs. 2 VgV a.F. angedeutete Grundsatz, dass Eigenerklärungen der Unternehmen der Regelfall zum Nachweis von Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sein sollten, konsequent mit Gesetzesrang fortgeschrieben. Über die Vorlage von Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen – also „harte“ Nachweise – sollen zukünftig erst im Laufe des Verfahrens und nur von den aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Die Vergabeverordnung konkretisiert das im flankierend fortgeschriebenen § 48 Abs. 2 VgV n.F. Künftig soll der Auftraggeber zuerst die Angebote inhaltlich vorläufig prüfen und auf dieser Basis die aussichtsreichsten Bieter ermitteln. Erst von diesen fordert er dann zusätzliche Eignungsnachweise an. Dadurch reduziert sich der Einreichungs- und Prüfaufwand erheblich.

Klarstellend regelt § 122 Absatz 4 GWB n.F. nun ausdrücklich, dass Eignungskriterien und Nachweise nicht nur zum Auftragsgegenstand passen, sondern auch in einem an-gemessenen Verhältnis zum Auftragswert stehen. Das soll verhindern, dass für relativ kleine Aufträge überzogene Anforderungen – etwa hohe Mindestumsätze oder lange Referenzlisten – gestellt werden. Ergänzend verpflichtet der neue § 42 Abs. 2 VgV die Auftraggeber, bei der Auswahl von Eignungskriterien die besonderen Umstände von Start‑ups und kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Hierdurch sollen explizit Marktzugangshindernisse für junge Unternehmen abgebaut werden. Wer also noch keine dreijährige Referenzhistorie vorweisen kann, soll durch alternative Nachweise nicht automatisch aus dem Rennen sein.

Auch beim Umgang mit formalen Fehlern wird der Ton pragmatischer. § 56 VgV erlaubt es ausdrücklich, fehlende oder fehlerhafte Unterlagen nachzufordern – sowohl unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene, mit Ausnahme solcher, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung betreffen. Damit sollen insbesondere Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen unternehmensbezogenen und leistungsbezogenen Unterlagen vermieden werden, zugleich aber auch, dass Angebote wegen kleiner Formfehler ausgeschlossen werden, obwohl sie materiell die beste Lösung bieten.

 

Digitaler und schneller Rechtsschutz: weniger Blockade, mehr Textform

Seit Jahren klagen Auftraggeber darüber, dass Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und Oberlandesgerichten Infrastrukturprojekte massiv verzögern. Das Gesetz greift diese Kritik auf und dreht an einer verfahrensrechtlichen Stellschraube. Nach bisheriger Rechtslage konnte ein im Nachprüfungsverfahren unterlegender Bieter oder Auftraggeber sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen. Regelmäßig durfte bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Zuschlag nicht erteilt werden, woraus in der Praxis durchaus erhebliche Verzögerungen resultierten. Künftig entfällt diese aufschiebende Wirkung der Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde bleibt als Rechtsmittelinstanz möglich, blockiert aber nicht mehr automatisch die Zuschlagserteilung. Der Gesetzgeber stützt sich hier auf verfassungs- und europarechtliche Rechtsprechung, nach der es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, das öffentliche Interesse an schneller Auftragsvergabe gegenüber dem Primärrechtsschutz unterlegener Bieter zu stärken, wenn Sekundärrechtsschutz – also Schadensersatz – effektiv gewährleistet bleibt.

Parallel wird das Nachprüfungsverfahren weitgehend digitalisiert. Der Antrag kann künftig schriftlich oder elektronisch gestellt werden, zugleich ist eine qualifizierte elektronische Signatur nicht mehr zwingend erforderlich, sodass eine Einreichung des Nachprüfungsantrages – mit Ausnahme durch Rechtsanwälte – auch per einfacher E-Mail genügt. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der E‑Mail auf dem Server der Vergabekammer. Die Vergabekammern sollen das Verfahren grundsätzlich in Textform führen, also schriftlich oder elektronisch korrespondieren und entscheiden. Akteneinsicht soll vorrangig elektronisch gewährt werden, etwa durch geschützte PDF‑Dokumente oder gesicherte Cloud‑Zugänge. Mündliche Verhandlungen können, wenn keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen, entfallen oder als Videoverhandlung durchgeführt werden.

Ein weiterer Beschleunigungseffekt entsteht dadurch, dass Verfahrensentscheidungen – etwa zur Akteneinsicht oder zur Beiladung – nicht mehr zwingend die vollbesetzte Kammer, sondern der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer alleine treffen darf. Die Entscheidungsfrist der Vergabekammer von fünf Wochen wird betont und kann nur in engen Grenzen verlängert werden.

Kritiker sehen in der Summe dieser Änderungen eine deutliche Schwächung des Primärrechtsschutzes, zumal das Gesetz zusätzlich offensichtlich rechtsmissbräuchliche Nachprüfungsanträge für unzulässig erklärt (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GWB n.F.). Befürworter verweisen auf jahrelange Verzögerungen und die Notwendigkeit, öffentliche Investitionen zu entblocken. Die Bundesregierung argumentiert, der effektive Rechtsschutz bleibe durch die – vom EuGH weit verstandene – Möglichkeit des Sekundärrechtsschutzes gewahrt, und ist der Auffassung, dass die Vergabekammern selbst bereits als „Gerichte“ im Sinne der unionsrechtlichen Rechtsmittelrichtlinien gelten.

 

Klimafreundliche Beschaffung und digitale Souveränität: neue Hebel

Neben Tempo und Bürokratieabbau nutzt das Gesetz die öffentliche Beschaffung auch gezielt als Steuerungsinstrument für Klima‑ und Industriepolitik. Herzstück ist eine erweiterte Verordnungsermächtigung in § 113 GWB. Die Bundesregierung kann nun per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit von Leistungen festlegen. Dabei ist ausdrücklich klargestellt, dass es insbesondere um die Schaffung von Leitmärkten für klimafreundliche Grundstoffe wie Stahl und Zement gehen soll. Das Gesetz eröffnet damit die Möglichkeit, etwa CO₂‑arme Herstellung als verbindliches Vergabekriterium zu verankern und so Nachfrageimpulse für klimafreundliche Produkte zu setzen.

Gleichzeitig wird das Thema digitale Souveränität deutlich geschärft. Zum einen stellt § 107 GWB n.F. klar, dass Leistungen, die Aspekte der Cybersicherheit oder digitalen Souveränität betreffen, unter bestimmten Voraussetzungen wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne von Art. 346 AEUV berühren können. Ist etwa ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit, Datenverfügbarkeit oder Integrität von Daten und Systemen erforderlich, kann dies eine Ausnahme vom Vergaberecht rechtfertigen. Damit wird die Beschaffungsfreiheit in sicherheitsrelevanten digitalen Bereichen – etwa bei hochsensiblen Verschlüsselungs‑ oder Dateninfrastrukturprojekten – erweitert, bleibt aber an eine strenge Einzelfallprüfung gebunden.

Zum anderen erlaubt die Vergabeverordnung ausdrücklich, Aspekte der digitalen Souveränität als Zuschlagskriterium zu berücksichtigen. Dazu zählen etwa die Nutzung interoperabler und offener IT‑Systeme, die Nachvollziehbarkeit von Datenverarbeitungsprozessen, besondere Sicherheitsanforderungen an Personal, die Lokalisierung von Daten oder eine hohe Immunität gegen unerwünschte Zugriffe. Auftraggeber können also bewusster Anbieter bevorzugen, die ihnen technologische Unabhängigkeit und Kontrolle sichern.

 

Kleine, aber wichtige Stellschrauben: Schienenverkehr, Konzessionen, Statistik

Neben den „großen“ Themen gibt es zahlreiche punktuelle Änderungen, die in der Praxis spürbar sein werden. Im Schienenpersonennahverkehr nutzt der Gesetzgeber den unionsrechtlichen Spielraum für Direktvergaben geringer Reichweite. § 131 GWB n.F. stellt klar, dass die bisherige Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens der Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht entgegensteht. Damit können gewisse Aufträge mit geringer Verkehrsleistung oder geringem Vertragsvolumen direkt vergeben werden, sofern die unionsrechtlichen Schwellen eingehalten werden. In Nischenmärkten kann es daher künftig häufiger Direktvergaben statt auf-wendiger Ausschreibungen geben.

Im Konzessionsvergaberecht werden Dokumentationspflichten auf ein „erforderliches Maß“ reduziert. Künftig genügt eine fortlaufende Dokumentation in Textform und ein zusammenfassender Vergabevermerk, statt der bisher umfangreichen Vorgaben. Bei sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen wird klargestellt, dass vereinfachte Verfahren genutzt werden können, ohne dass für jede Besonderheit ein zusätzlicher Begründungsaufwand entsteht.

 

Was bleibt unklar – und worauf es jetzt ankommt

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist ein großer Schritt in Richtung Vereinfachung, bringt aber auch Spannungsfelder mit sich. Es verschiebt das Kräfteverhältnis zwischen zügiger Umsetzung öffentlicher Projekte und Rechtsschutz der Bieter deutlich in Richtung Beschleunigung. Es flexibilisiert den Losgrundsatz dort, wo politisch viel Geld in kurzer Zeit in Infrastruktur fließen soll, und setzt zugleich auf nachträgliche Evaluation, um Fehlentwicklungen zu erkennen. Auch werden Hürden für den Mittelstand gesenkt, indem Nachweise gebündelt und alternative Eignungsnachweise erleichtert werden, gleichzeitig riskieren aber höhere Wertgrenzen und mehr Direktvergaben auch, dass gerade kleinere, unbekannte Unternehmen seltener „auf dem Radar“ erscheinen.

Für öffentliche Auftraggeber bedeutet das Gesetz vor allem eines: mehr Verantwortung. Sie erhalten deutlich mehr Ermessensspielraum – bei der Bündelung von Losen, bei der Wahl der Verfahrensart oder bei der Entscheidung über Nachforderungen. Sie müssen diesen Spielraum so nutzen, dass Tempo und Effizienz steigen, ohne Transparenz, Wettbewerb und Mittelstandsbeteiligung über Bord zu werfen.

Für Unternehmen gilt: Wer sich im öffentlichen Auftragswesen bewegt, sollte die neuen Spielregeln kennen. Start‑ups und Mittelständler sollen zukünftig von weniger Aufwand zum Nachweis der Eignung und mehr elektronischer Kommunikation und besseren Zahlungszielen (§ 29 Abs. 3 VgV n.F.) profitieren, müssen aber zugleich damit rechnen, dass Aufträge schneller vergeben werden und – was rechtsstaatlich sehr bedenklich ist – Rechtsschutz an Schlagkraft verliert. Strategisch wird es wichtiger, früh im Verfahren gut aufgestellt zu sein – etwa durch sorgfältig vorbereitete Eigenerklärungen und eine realistische Einschätzung, wann ein Nachprüfungsverfahren sinnvoll ist.

Und die Politik? Sie hat sich einen klaren Prüfauftrag selbst ins Gesetz geschrieben: Fünf Jahre nach Inkrafttreten soll die Bundesregierung dem Bundestag berichten, ob der versprochene Dreiklang aus Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung wirklich trägt – und wie sich insbesondere die Aufweichung des Losgrundsatzes und die erhöhten Wertgrenzen auf Wettbewerb, Preise und die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen auswirken. Bis dahin wird sich in der Praxis zeigen, ob das Vergabebeschleunigungsgesetz vor allem ein Bürokratieabbauprogramm ist – oder ob es das Machtgefüge im öffentlichen Auftragswesen nachhaltiger verschoben hat, als es seine Paragraphen auf den ersten Blick vermuten lassen.