Neue Streitwert- und Rechtsmittelgrenzen seit dem 01.01.2026 – was sich am Amtsgericht, Landgericht und im Rechtsmittelrecht geändert hat

Rechtsupdate 01 | 2026 

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ traten zum 01. Januar 2026 umfassende Änderungen zur sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte und zu den Wertgrenzen für Rechtsmittel in Kraft. Zentraler Aspekt sind die breit angelegte Anpassung der Rechtsmittelgrenzen und der Zuständigkeitsstreitwerte in der Zivilprozess- sowie in weiteren Verfahrensordnungen. Ziel ist eine Stärkung der Amtsgerichte in der Fläche, die Förderung fachlicher Spezialisierung und – inflationsbedingt – eine Neubalancierung des Zugangs zu Rechtsmittelinstanzen.

Allgemeine Abgrenzungsregel

Mit der Reform wird der bisherige Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte von 5.000,- Euro auf 10.000,- Euro angehoben. Damit sind ab 2026 bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bis 10.000 Euro regelmäßig erstinstanzlich vor den Amtsgerichten anhängig; oberhalb dieser Schwelle verbleibt die Zuständigkeit bei den Landgerichten. Praktisch bedeutet dies auch, dass in einem größeren Spektrum von Verfahren kein Anwaltszwang besteht, denn vor dem Amtsgericht besteht – mit Ausnahme weniger Konstellationen – kein Vertretungszwang durch Rechtsanwälte. 

 

Spezialzuweisungen

Neben der wertabhängigen Zuständigkeitsverteilung werden bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert festen Gerichtsbarkeiten zugewiesen. Künftig gehören typische Nachbarrechtsstreitigkeiten (u.a. Ansprüche nach §§ 906, 910, 911, 923 BGB sowie nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, ausgenommen Einwirkungen aus gewerblichem Betrieb) streitwertunabhängig in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Demgegenüber werden Veröffentlichungsstreitigkeiten (einschließlich internetbezogener Persönlichkeitsrechtsfälle), Vergabesachen sowie Streitigkeiten aus Heilbehandlungen streitwertunabhängig erstinstanzlich den Landgerichten zugewiesen. Dies dient der fachlichen Konzentration bei komplexen und spezialisierungsbedürftigen Rechtsmaterien.

Einige Besonderheiten verdienen Hervorhebung: Die streitwertunabhängige Amtsgerichtszuständigkeit im Nachbarrecht gilt nicht für Immissionen aus gewerblichem Betrieb; hierfür bleibt die streitwertabhängige Zuständigkeitsverteilung maßgeblich, was der typischen Komplexität dieser Fallgruppe Rechnung trägt. Im Bereich Veröffentlichungsstreitigkeiten wird ausdrücklich der digitale Kontext (Internet) erfasst, um die Praxis der Persönlichkeitsrechtsstreitigkeiten technologieneutral in spezialisierten Zivilkammern zu konzentrieren. Vergabesachen werden außerhalb des GWB-Vergaberechts, soweit Teil 4 GWB keine eigene Zuständigkeit regelt, streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen werden ebenfalls streitwertunabhängig vor den Landgerichten konzentriert; tierärztliche Behandlungen sind hiervon nicht erfasst, da § 630a BGB nicht auf den tierärztlichen Behandlungsvertrag anwendbar ist.

 

Anpassungen im Rechtsmittelrecht

Im Rechtsmittelrecht werden die maßgeblichen Beschwerde- und Wertgrenzen angehoben. Die Berufungswertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO steigt von bisher 600 Euro auf 1.000 Euro. Damit ist eine Berufung gegen ein amts- oder landgerichtliches Urteil künftig regelmäßig erst ab einer Beschwer von über 1.000 Euro zulässig, sofern nicht das erstinstanzliche Gericht die Berufung zulässt. Parallel wird die Wertgrenze des amtsgerichtlichen Verfahrens nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) auf 1.000 Euro erhöht und die Wertgrenze für Kostenbeschwerden von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. Schließlich wird die Wertgrenze für die sog. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof von 20.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben.

 

Anwendung auf bestehende und neue Verfahren

Für die neue Zuständigkeitsverteilung zwischen Amts- und Landgerichten gilt grundsätzlich, dass sie nur auf Verfahren Anwendung findet, die ab dem 01.01.2026 bei Gericht anhängig gemacht werden. Für zuvor eingegangene Verfahren bleibt die bisherige Wertgrenze maßgeblich.

Die erhöhten Rechtsmittelstreitwerte sind anwendbar, wenn die anzufechtende Entscheidung ab dem 01.01.2026 verkündet oder – sofern keine Verkündung stattgefunden hat – der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Anders formuliert: Urteile oder Beschlüsse, die noch bis einschließlich 31.12.2025 ergangen sind, unterfallen den alten Wertgrenzen, Entscheidungen ab dem Stichtag dagegen den neuen Grenzwerten.

 

Einordnung und Ausblick

Die Reform ist als Gesamtkonzept zu verstehen: Eine stärkere Behandlung von Fällen auf Ebene des Amtsgerichts, eine klare Spezialisierung bei komplexen Materien und ein moderat angehobener Zugang zu Rechtsmittelinstanzen. Für Unternehmen, Behörden und Verbraucher bedeutet dies, dass typische Forderungssachen im Bereich bis 10.000,- Euro künftig häufiger ohne Anwaltszwang vor Ort am Amtsgericht verhandelt werden, während komplexere Materien – etwa Veröffentlichungs- oder Arzthaftungsrecht – gezielt bei den Landgerichten konzentriert werden.