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19. Juni 26 - Pflichtbutton für Widerruf kommt
Rechtsupdate 09 | 2026
Ab dem 19.06.2026 müssen Online-Händler bei B2C-Fernabsatzverträgen (Unternehmer an Verbraucher) eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen, über die Verbraucher ihren Vertrag online widerrufen können. Zudem sind Anpassungen in AGB, Widerrufsbelehrungen und ggf. Datenschutzerklärungen erforderlich.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht gilt, sobald sich Ihr Angebot an Verbraucher richtet oder Verbraucher Bestellungen aufgeben können. Reine B2B Shops (Unternehmer an Unternehmer) sind ausgenommen. Hybride Shops müssen entweder die Widerrufsfunktion implementieren oder den Shop wirksam auf Unternehmer beschränken; mit klaren, hervorgehobenen Hinweisen und technischen Vorkehrungen (z. B. verpflichtende USt IdNr., Firmenangabe, aktive Bestätigung des Unternehmerstatus). Versteckte Hinweise in AGB genügen nicht.
Gestaltung und Platzierung: sichtbar, zugänglich, ohne Hürden
Die Widerrufsfunktion (geregelt in § 356a BGB n. F.) sollte von jeder Unterseite unmittelbar erreichbar sein. Ein hervorgehobener Link (z. B. in der Fußzeile) kann genügen. Bei Gastbestellungen muss der Widerruf ohne Login möglich sein. Erfolgt der Vertragsschluss ausschließlich über ein Kundenkonto, kann die Funktion auch im Login-Bereich bereitgestellt werden. Dort sollte der Widerruf ohne erneute Identifizierung möglich sein.
Ablauf des Online-Widerrufs: Schritte und Bestätigung
Die Funktion führt zu einer Widerrufserklärung bzw. einem Widerrufsformular, in dem der Verbraucher unter anderem Name, Vertragsidentifikation und das gewünschte Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung angeben kann. Die Abgabe erfolgt über eine gut lesbare Bestätigungsfunktion („Widerruf bestätigen“). Der Unternehmer versendet unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) mit Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit. Wir empfehlen Ihnen nur den Eingang der Erklärung selbst zu bestätigen, nicht die Wirksamkeit der Erklärung.
Teilwiderruf ermöglichen
Technisch ist ein Teilwiderruf zu ermöglichen, etwa durch Auswahl einzelner Waren/Positionen in der Bestellübersicht.
Rechtstexte aktualisieren: Widerrufsbelehrung, AGB, Datenschutz
Widerrufsbelehrung/Art. 246a EGBGB: Die Widerrufsbelehrung ist entsprechend der neuen Vorgaben anzupassen. Es gibt eine neue Musterwiderrufsbelehrung.
AGB: Sofern Hinweise in den AGB zum Widerrufsrecht enthalten sind, sind auch diese entsprechend zu ändern.
Datenschutzerklärung: Möglicherweise ist Ihre Datenschutzerklärung anzupassen.
Folgen bei Verstößen: Frist, Abmahnungen, Bußgelder
Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion kann dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Zudem drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Bußgelder. Operativ steigt das Risiko kostenintensiver Rückabwicklungen.
Weitere Änderungen ab dem 27.09.2026: Informationspflichten
Zum 27.09.2026 treten weitere Anpassungen – insbesondere an § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246 und Art. 246a EGBGB – in Kraft, die Informationspflichten ausbauen. Dies betrifft Hinweise zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht unter Verwendung eines speziellen Etiketts. Im Falle bestimmter Haltbarkeitsgarantien ist ebenfalls ein spezielles Etikett zu verwenden. Zudem sind produktspezifische Informationen wie Reparierbarkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie Reparatur und Wartungsanleitungen für bestimmte Produktgruppen an dem Verbraucher zu übermitteln.
Handlungsempfehlungen: Was Sie jetzt tun sollten
Implementieren Sie die Widerrufsfunktion bis zum 19.06.2026 und aktualisieren Sie die Rechtstexte. Planen Sie die zweite Anpassungswelle bis zum 27.09.2026 ein. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung.