Versicherung darf Geschäftsführern den Schutz nicht pauschal streichen – BGH setzt klare Grenzen

Rechtsupdate 05 | 2026 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19. November 2025 eine wegweisende Entscheidung zum Umfang des Versicherungsschutzes bei sogenannten D&O-Versicherungen getroffen. D&O steht für „Directors and Officers“. Gemeint ist damit eine Haftpflichtversicherung, die Geschäftsführer und andere Führungskräfte absichert, wenn sie für Fehler bei ihrer Unternehmensführung persönlich in Anspruch genommen werden.

Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, welches zahlungsunfähig geworden war. Das Gesetz schreibt vor, dass der Geschäftsführer in einer solchen Lage zwei Pflichten beachten muss:

  1. Er muss rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen (also das Insolvenzverfahren beim Gericht einleiten).

  2. Er darf nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich keine Zahlungen mehr aus dem Unternehmensvermögen leisten (sogenanntes Zahlungsverbot), um das verbliebene Vermögen für die Gläubiger zu sichern.

 

Der Geschäftsführer hatte in dem vorliegenden Fall gegen beide Pflichten verstoßen. Der Insolvenzverwalter des Unternehmens forderte daraufhin Schadensersatz und wandte sich an die D&O-Versicherung, damit diese den Schaden übernimmt. Die zentrale Frage war: Darf die Versicherung die Zahlung verweigern, weil der Geschäftsführer angeblich bewusst gegen seine Pflichten verstoßen hat? Denn in den Versicherungsbedingungen steht typischerweise, dass bei wissentlichen, also absichtlich begangenen, Pflichtverletzungen kein Versicherungsschutz besteht.

 

Die Vorinstanz und die Sichtweise des BGH

Das zuvor zuständige Gericht, das OLG Frankfurt, hatte der Versicherung Recht gegeben. Seine Argumentation: Wer seine Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung verletzt, der verstößt gegen eine so grundlegende Pflicht (eine sogenannte „Kardinalpflicht“), dass man davon ausgehen könne, er habe auch das Zahlungsverbot bewusst missachtet. Hätte sich diese Sichtweise durchgesetzt, hätten Versicherungen in vielen Fällen den Schutz verweigern können – mit erheblichen Risiken für Geschäftsführer und Unternehmen.

Der BGH hat diese Auslegung verworfen und das Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben. Seine Begründung:

  • Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen, sind immer eng auszulegen, also nicht über ihren eigentlichen Wortlaut hinaus.
  • Für den Verlust des Versicherungsschutzes kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer genau diejenige Pflicht bewusst verletzt hat, aus der der Schadensersatzanspruch tatsächlich folgt. Im vorliegenden Fall war das das Zahlungsverbot und nicht allein die verspätete Insolvenzanmeldung.
  • Von einem Verstoß gegen eine Pflicht darf nicht automatisch auf einen bewussten Verstoß gegen die andere Pflicht geschlossen werden.

 

Leitsätze und Praxistipps

 

Klauseln zum Ausschluss des Versicherungsschutzes sind eng auszulegen

Die Versicherung kann sich nur dann auf einen Ausschluss berufen, wenn der Geschäftsführer genau die Pflicht bewusst verletzt hat, die den konkreten Schaden verursacht hat. Eine pauschale Erweiterung des Ausschlusses auf andere Pflichtverletzungen ist nicht zulässig.

 

Kein automatischer Rückschluss von einer Pflichtverletzung auf eine andere

Allein die Tatsache, dass ein Geschäftsführer den Insolvenzantrag zu spät gestellt hat, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er auch das Zahlungsverbot bewusst missachtet hat.

 

Die Beweislast liegt bei der Versicherung

Will die Versicherung den Schutz verweigern, muss sie konkret nachweisen, dass der Geschäftsführer bei jeder einzelnen beanstandeten Zahlung wusste, dass er damit gegen das Zahlungsverbot verstößt.

 

Gestärkte Position für Betroffene

Insolvenzverwalter, Unternehmen und Geschäftsführer haben nach diesem Urteil bessere Aussichten, Ansprüche gegen D&O-Versicherungen durchzusetzen, zumindest solange nicht im Einzelfall eine bewusst verbotene Zahlung nachgewiesen wird.

 

Empfehlung für die Praxis

Geschäftsführer sollten dennoch in finanziell angespannten Situationen alle Entscheidungen und deren Hintergründe sorgfältig dokumentieren und ihren D&O-Versicherungsschutz regelmäßig auf Aktualität und Umfang prüfen. So lassen sich Haftungsrisiken und Deckungslücken vermeiden.

 

Bedeutung für mittelständische Unternehmen und Geschäftsführer

Gerade für mittelständische Unternehmen schafft dieses Urteil mehr Klarheit und Sicherheit. Die Versicherung kann den Schutz künftig nicht mehr mit dem pauschalen Hinweis verweigern, der Geschäftsführer habe eine besonders wichtige Pflicht verletzt. Für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes muss vielmehr nachgewiesen werden, dass der Geschäftsführer die konkret schadensverursachende Pflicht bewusst gebrochen hat. Ungeachtet dessen bleibt es ratsam, Krisensituationen engmaschig zu überwachen, Entscheidungen zu dokumentieren und die eigene D&O-Absicherung regelmäßig zu überprüfen.