Bundesverwaltungsgericht hebt Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf – Verfahren um Tierwohl-Maßnahmen für Tierhaltungsanlagen wird neu verhandelt
Am 23. Juni 2026 haben RA Dr. Niklas Schulte und RA Dr. Bernd Schulte von der Kanzlei Streitbörger PartGmbB (Niederlassung Lingen) beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einen wichtigen Zwischenerfolg für einen Landwirt aus dem Emsland erzielt, der seinen familiengeführten Betrieb zur Verbesserung des Tierwohls umbauen will (siehe Meldung vom 22. Juni 2026). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das angefochtene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG) vom 23. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Nds. OVG zurückverwiesen.
BVerwG kritisiert unzureichende Prüfung des Vorhabens
Das BVerwG begründet seine Entscheidung vor allem damit, dass das Nds. OVG zu Unrecht nicht geprüft habe, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB genehmigungsfähig ist. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB, der angemessene bauliche Erweiterungen bestehender gewerblicher Betriebe im Außenbereich regelt, ist in der Rechtsprechung für gewerbliche Tierhaltungsanlagen neu.
Bestätigt hat das BVerwG hingegen die Auffassung des Nds. OVG, dass der Privilegierungstatbestand für landwirtschaftliche Betriebe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht vorliege, weil das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene, sondern zu den gewerblichen Tierhaltungsanlagen zähle. Dies wurde vor allem damit begründet, dass die Ställe und Flächen des klagenden Landwirts ohne organisatorische Trennung als einheitlicher Betrieb geführt werde, der die Futtergrundlage für den Gesamttierbestand nicht mehr überwiegend auf eigenen und gepachteten Flächen erzeugen kann (siehe Pressemitteilung Nr. 48/2006 des BVerwG vom 26. Juni 2026).
Bedeutung der Entscheidung – wie geht es weiter?
Für den Landwirt bedeutet die Entscheidung des BVerwG, dass der Weg zur Erteilung der Baugenehmigung weiter offen ist. Die Entscheidung des BVerwG hat aber weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung.
Das BVerwG hat mit seiner Entscheidung den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB für gewerbliche Tierhaltungsanlagen eröffnet. Es hat klargestellt, dass es grundsätzlich in Betracht kommt, Erweiterungsvorhaben über § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB als angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs zu genehmigen. Ob die Voraussetzungen hierfür im konkreten Fall vorliegen, muss nun das Nds. OVG als Tatsacheninstanz prüfen.
Bislang fehlt eine ausreichende gesetzliche Sonderregelung, die Tierwohl-Maßnahmen bei bestehenden gewerblichen Tierhaltungsbetrieben im Außenbereich erleichtert. Das BVerwG hat die Voraussetzungen des § 245a Abs. 6 BauGB für Geflügelhaltung verneint.
Aktuell sind im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des Baugesetzbuches (Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, BT-Drs. 21/6588, Entwurf vom 22. Juni 2026) Regelungen für Tierwohl-Maßnahmen im Bauplanungsrecht vorgesehen, die vor allem Änderungsvorhaben von gewerblichen Tierhaltungsanlagen wesentlich erleichtern könnten (siehe hierzu § 235 BauGB n. F.). Der Bundesrat geht in seiner Stellungnahme vom 10.07.2026 (BR-Drs. 334/26, S. 37 ff.) noch einen deutlichen Schritt weiter. Mit einem Inkrafttreten der Novelle ist Ende 2026/Anfang 2027 zu rechnen.