Gesetzentwurf: Bald weniger Bürokratie am Bau?

Ein neues Gesetz soll den Bürokratie-Aufwand beim Bauen verringern. Dies sind die Pläne der Bundesregierung und die möglichen Folgen.

von Patrick Komos

Das Bundesbauministerium hat jüngst den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung zur Anhörung veröffentlicht. Die Baugesetzbuchnovelle soll bald im Kabinett beschlossen und bis Ende des Jahres im Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Bundesbauministerin Geywitz sieht in dem Gesetz eine umfassende Novelle des Baugesetzbuches. Planen, Genehmigen und Bauen sollen mit weniger Bürokratie auskommen; das spare Zeit und Kosten. Die Novelle sei damit ein kleines Konjunkturprogramm für die Baubranche. Darüber hinaus soll es schneller möglich sein, Baurecht zu schaffen. Die wichtigsten Neuerungen im „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ im Überblick:

 

Neuordnung der §§ 1 – 4 BauGB

Die Paragrafen 1 – 4 BauGB werden insgesamt neugefasst und -geordnet. Dies dürfte für planende Kommunen zunächst Unsicherheit mit sich bringen. Inhaltlich ändern sich jedoch nur Details.

 

Aufstockungen

Künftig sollen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Erweiterungen von Gebäuden möglich sein, insbesondere Aufstockungen, ohne dass dafür ein Bebauungsplan geändert werden müsste. Dazu wird § 31 Abs. 3 BauGB geändert und die Möglichkeit der Befreiung erweitert.

 

Innenentwicklung

Verdichtet bauen soll leichter werden, z. B. in zweiter Reihe auf dem Grundstück oder in Höfen. Dazu soll § 34 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 BauGB um einen Buchstaben d) ergänzt werden. Besitzt also eine Familie einen großen Garten, der Platz für ein zweites Haus lässt, können die Kinder künftig schneller und einfacher ein eigenes Haus auf dem Grundstück errichten.

 

Stärkung der kommunalen Vorkaufsrechte

Die kommunalen Vorkaufsrechte nach dem BauGB sollen gestärkt werden. Dabei fallen nunmehr auch in Gesellschaften eingebrachte Grundstücke in den Anwendungsbereich der Regelung.

 

Wegfall des reinen Wohngebietes

In der Baunutzungsverordnung soll § 2 BauNVO ersatzlos gestrichen werden. Damit können planende Kommunen kein reines Wohngebiet mehr festsetzen. Sie erhalten die Möglichkeit, Diskotheken (Musikclubs) bauplanerisch zu steuern und festzusetzen.

 

Schnellere Bauleitplanung

Die planenden Kommunen sind angehalten, Bauleitpläne nach Abschluss des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens binnen zwölf Monaten zu veröffentlichen. Dies soll das Aufstellungsverfahren straffen und neu strukturieren.

 

Innovationsklausel für Bestandsbebauungspläne

Veraltete Bebauungspläne sollen künftig schneller aktualisiert werden können. Für diese Änderung würde künftig auch das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB anwendbar. Dieses verzichtet auf eine Umweltprüfung und strafft Beteiligungsverfahren.

 

Stärkung der Klimaanpassung

Im unbeplanten Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens danach, ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt. Künftig sollen die Bauämter die Möglichkeit bekommen, ergänzende Anforderungen insbesondere im Hinblick auf den Klimaschutz zu stellen. Als zusätzliche Anforderung kommen beispielsweise die Dachbegrünung, Baumpflanzungen oder die Verwendung hochwasserresistenter Baustoffe in Betracht. Die ergänzenden Anforderungen stehen neben dem Erfordernis des sich Einfügens in die nähere Umgebung. Beispielsweise soll eine zur Klimaanpassung erforderliche Dachbegrünung unabhängig davon verlangt werden können, ob Sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

Fazit

Ob diese Baurechtsnovelle der große Wurf ist, wird sich in der Praxis zeigen. Entgegen der Ankündigung durch das Bauministerium dürfte das Bauen nicht günstiger werden. Vielmehr wird den Behörden die Möglichkeit gegeben, teure Maßnahmen der Klimaanpassung zu verlangen. Hingegen wird auf planungsrechtlicher Ebene das Verfahren gestrafft und insbesondere die Erweiterung von bestehenden Gebäuden erheblich vereinfacht. Aufgrund der erheblichen Regelungstiefe des Gesetzentwurfes wird dieser zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen. Man darf gespannt sein, ob der Text aufgrund zahlreicher Stellungnahmen noch wesentliche Änderungen erfährt.

 

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