Tierwohl-Maßnahmen rechtlich nicht ausbremsen – Streitbörger vertritt Landwirt vor dem Bundesverwaltungsgericht

Am 23. Juni 2026 werden RA Dr. Niklas Schulte und RA Dr. Bernd Schulte von der Kanzlei Streitbörger PartGmbB (Niederlassung Lingen) einen Landwirt aus dem Emsland beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vertreten, der seinen familiengeführten Betrieb zur Verbesserung des Tierwohls umbauen will. In dem grundsätzlichen Streit geht es konkret um die bauplanungsrechtliche Einordnung moderner Tierhaltungsbetriebe im Außenbereich. Das Verfahren hat über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland, die vor ähnlichen strukturellen und rechtlichen Herausforderungen stehen – und für alle, denen das Tierwohl am Herzen liegt.

Wann gilt ein landwirtschaftlicher Betrieb noch als „landwirtschaftlich“?

Im Zentrum des Rechtsstreits steht eine grundlegende Frage des Bauplanungsrechts: Wann gilt ein landwirtschaftlicher Betrieb noch als „landwirtschaftlich“ – und wann verliert er diesen Status, etwa durch gewerblich eingestufte Tierhaltungsanlagen? Im Jahr 2022 beantragte der Mandant eine Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an einen Masthähnchenstall sowie begleitende bauliche Maßnahmen. Ziel des Vorhabens war, mehr Auslauffläche zu kreieren, gleichzeitig die Tierplatzzahl zu reduzieren und so eine Verbesserung des Tierwohls zu erreichen. Der Mandant betreibt gemeinsam mit seinem Sohn einen landwirtschaftlichen Betrieb mit mehreren Standorten für Tierhaltungsanlagen im Außenbereich. Der Betrieb ist historisch ein landwirtschaftlicher Familienbetrieb. Teile der Anlagen wurden dementsprechend als landwirtschaftliche Tierhaltung genehmigt. Weitere Standorte werden als gewerbliche Tierhaltungsanlagen geführt. Anders als landwirtschaftliche Betriebe sind gewerbliche Tierhaltungsanlagen bauplanungsrechtlich nur nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig.

 

Behördenentscheidung, erste Instanz und Berufungsinstanz

Die zuständige Behörde lehnte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie insbesondere an, dass das Vorhaben im Außenbereich nicht privilegiert sei, da der Gesamtbetrieb nicht (mehr) als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Baugesetzbuchs eingeordnet werden könne. Demnach würden die gewerblichen Teile des Betriebs die landwirtschaftliche Privilegierung insgesamt entfallen lassen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück folgte dieser engen Sichtweise nicht und verpflichtete die Behörde, über den Antrag unter Beachtung einer landwirtschaftlichen Einordnung erneut zu entscheiden. Das Gericht ging dabei davon aus, dass das Vorhaben grundsätzlich als landwirtschaftlich privilegiert angesehen werden könne, da nur ein Teil der Anlagen für die Einordnung maßgeblich sei. Auf die Berufung der Verwaltung hin hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit Urteil vom 23. Juni 2025 diese Entscheidung jedoch aufgehoben. Die Begründung war, dass der Betrieb einheitlich zu betrachten sei und aufgrund der vorhandenen gewerblichen Tierhaltungsanlagen insgesamt nicht mehr als landwirtschaftlich gelte. Eine Privilegierung im Außenbereich und Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens scheide daher aus.

 

Differenzierte Betrachtung des Betriebs erforderlich

Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen – insbesondere zur Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung in gemischten Betrieben – hat das Nds. Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen. Streitbörger wird das Verfahren nun vor der höchstrichterlichen Instanz weiterführen. Damit ist sichergestellt, dass die maßgeblichen Rechtsfragen auf oberster Ebene geklärt werden. Die Kanzlei Streitbörger PartGmbB plädiert dabei ganz klar für eine differenzierte Betrachtung des Betriebs. Landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltung seien rechtlich unterschiedliche geregelt und müssten daher auch getrennt betrachtet werden. Andernfalls entstehe eine unrealistische Gesamtbetrachtung, die nicht der Praxis moderner und zukunftsfähiger Betriebe entspricht. Von dem Urteil hängt ab, ob Betriebe ihre Tierhaltung künftig modernisieren und anpassen können, ohne Gefahr zu laufen, ihre landwirtschaftliche Privilegierung zu verlieren. Oder ob sie durch rechtliche Hürden faktisch daran gehindert werden.

 

Entscheidung hat Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus

„Unser Mandant will weniger Tiere und bessere Haltung. Dass ein solches Vorhaben an der Auslegung des Baurechts scheitert, ist nicht zeitgemäß“, so Dr. Niklas Schulte, mandatsführender Partner von Streitbörger. „Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Wenn bestehende landwirtschaftliche Betriebe bei Erweiterungs- oder Änderungsvorhaben nachträglich anders bewertet werden, entsteht Planungsunsicherheit für eine ganze Branche“, so Schulte weiter.