Kartellrecht in Bielefeld.
Wir Streitbörger an Ihrer Seite.
Mit tiefgreifender Expertise im nationalen und europäischen Kartellrecht beraten und vertreten Sie die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Streitbörger bei der rechtssicheren Ausgestaltung und Überprüfung Ihrer Geschäftsbeziehungen. Wir unterstützen Unternehmen aller Größen: vom spezialisierten Mittelständler bis zum international agierenden Konzern – bei der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben und der Durchsetzung ihrer Rechte:
- Vermeidung und Bewertung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
- Gestaltung und Prüfung von Vertriebs-, Lizenz- und Kooperationsverträgen
- Beratung zum Missbrauch marktbeherrschender Stellungen
- Begleitung von Fusionskontrollverfahren gegenüber Kartellbehörden
- Abwehr oder Geltendmachung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen
Kartellrechtsverstöße sind mit hohen Risiken verbunden. Wir sorgen dafür, dass Ihre unternehmerischen Entscheidungen rechtlich abgesichert sind – präventiv, streitvermeidend oder durchsetzungsstark im Konfliktfall.
Kontakt zur Streitbörger Kanzlei Bielefeld
Sie können telefonisch oder per E-Mail Kontakt aufnehmen. Der Empfang ist wochentags durchgehend von 08:00-18:00 Uhr besetzt.
Streitbörger PartGmbB
Adenauerplatz 4
33602 Bielefeld
Ihre Rechtsanwälte für Kartellrecht
Kartellrechtlich auf der sicheren Seite
Das Kartellrecht schützt den freien Wettbewerb und stellt sicher, dass Unternehmen ihre Marktposition nicht missbrauchen, Zusammenschlüsse den Wettbewerb nicht verzerren und Vereinbarungen zwischen Unternehmen keine unzulässigen Beschränkungen enthalten. Es schafft damit klare Rahmenbedingungen für faire Marktverhältnisse – national wie international. Unsere Kanzlei in Bielefeld unterstützt Sie dabei, geschäftliche Entscheidungen kartellrechtskonform zu treffen und Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Ziel des Kartellrechts ist der Schutz eines freien und unverfälschten Wettbewerbs. Ein zentrales Instrument dabei ist das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. Die Reichweite dieses Verbots ist deutlich weiter gefasst, als vielfach angenommen – betroffen sind nicht nur offensichtliche „hardcore-Kartelle“ wie Preisabsprachen oder Kundenschutzabreden zwischen Wettbewerbern.
Auch weniger augenfällige Konstellationen unterliegen der kartellrechtlichen Kontrolle und bedürfen sorgfältiger rechtlicher Prüfung:
- Vertikale Vertriebsverträge (z. B. Vertragshändlerverträge mit Exklusivitätsklauseln)
- Lizenzverträge, insbesondere mit Beschränkungen der Tätigkeit des Lizenznehmers
- Kooperationsverträge in Forschung, Entwicklung und Produktion, etwa mit exklusiver Verwertungszuweisung
- Gebiets- oder Kundenbeschränkungen, auch wenn sie vertraglich nur mittelbar geregelt sind
Gerade im unternehmerischen Alltag ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, ob eine Vereinbarung kartellrechtlich zulässig ist. Die Streitbörger Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Verträge. Mit dem Ziel, wirtschaftliche Spielräume zu nutzen und zugleich rechtliche Risiken zu minimieren.

Kontrolle von Fusionen
Ein weiterer zentraler Bereich des Kartellrechts ist die Fusionskontrolle. Unternehmenskäufe und -zusammenschlüsse unterliegen – sobald bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden – der Anmelde- und Freigabepflicht durch die Kartellbehörden. Ziel ist es, die Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Strukturen zu verhindern.
Auch wenn die Fusionskontrolle auf größere Unternehmen abzielt, gilt:
Die übrigen kartellrechtlichen Vorschriften – insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen sowie das Missbrauchsverbot bei marktbeherrschender Stellung – betreffen Unternehmen jeder Größe. Gerade spezialisierte mittelständische Betriebe erreichen in ihren Nischenmärkten schnell relevante Marktanteile und unterliegen damit strengen kartellrechtlichen Anforderungen.
Verstöße gegen das Kartellrecht sind mit erheblichen Risiken verbunden:
- Hohe Bußgelder – bemessen am Umsatz – für Unternehmen und verantwortliche Personen
- Unwirksamkeit kartellrechtswidriger Verträge
- Schadensersatzansprüche geschädigter Marktteilnehmer
- Strafrechtliche Konsequenzen bei Auslandsbezug
Kartellrechtliche Regelungen gelten oft grenzüberschreitend. Auch aus Deutschland heraus agierende Unternehmen müssen sich deshalb an den Vorgaben des ausländischen Marktes messen lassen. Wir unterstützen Sie dabei, Transaktionen und Geschäftstätigkeiten rechtskonform und sicher zu gestalten.

Missbrauchsverbot bei Marktmacht
Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung unterliegen im Wettbewerb besonderen Pflichten. Bereits ein Marktanteil von rund 40 % kann eine solche Stellung begründen. In diesem Fall gelten strenge Anforderungen an das Marktverhalten:
- Gleichbehandlungspflicht: Marktbeherrscher dürfen Geschäftspartner nur bei sachlich gerechtfertigtem Anlass unterschiedlich behandeln – z. B. bei Belieferung oder Preisgestaltung
- Keine missbräuchliche Ausnutzung: Unzulässig ist es, durch die dominante Stellung Konditionen durchzusetzen, die auf einem funktionierenden Markt nicht durchsetzbar wären – etwa überlange Vertragslaufzeiten, Kopplungsgeschäfte oder überhöhte Entgelte
Das Missbrauchsverbot dient dem Schutz des freien Wettbewerbs und betrifft damit nicht nur große Konzerne, sondern auch spezialisierte Mittelständler mit hoher Marktkonzentration. Wir prüfen Ihre Verträge und Marktstrategien auf kartellrechtliche Risiken – präventiv und durchsetzungsstark.