Warum eine Solarfarm kein Leitungswasser braucht

Benötigt ein Grundstück, auf dem nur eine Photovoltaik-Anlage steht, einen kostenpflichtigen Frischwasseranschluss für rund 46.000 Euro? Ja, meinte ein Wasserversorgungsverband. Nein, urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster. Erstritten haben diesen Sieg des Klimaschutzes über Auswüchse der Bürokratie die Baurechtsexperten Dr. Niklas Schulte und Dr. Bernd Schulte vom Büro Lingen der Sozietät Streitbörger.

Der Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land verlangte einen Anschlussbeitrag von etwa 46.000 Euro für ein Grundstück in einem ländlichen Teil der Gemeinde Hopsten, auf dem nach dem Bebauungsplan nichts Anderes als eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden durfte, was die Eigentümer auch taten. Zahlen sollten sie allein schon deshalb, weil sie die Möglichkeit hätten, das Grundstück an die öffentliche Wasserleitung anzuschließen, die in der Straße vor dem Solarkraftwerk verläuft. Der Wasserversorgungsverband begründete dies mit dem vermeintlichen wirtschaftlichen Vorteil, die Solarpanele reinigen zu können, sowie mit dem Brandschutz. Wirtschaftlich zu betreiben wäre die Solaranlage so kaum noch gewesen. Das Verwaltungsgericht Münster hatte der Klage der Eigentümer bereits stattgegeben und den Beitragsbescheid aufgehoben. Nun scheiterte der Wasserversorgungsverband auch in der Berufung.

Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW folgte in seiner Begründung den Argumenten der von den Eigentümern mandatierten Rechtsanwälte Dr. Niklas Schulte und Dr. Bernd Schulte vom Lingener Büro der überregionalen Sozietät Streitbörger. Ein Wasseranschluss bringe nur dann einen wirtschaftlichen Vorteil nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, wenn dadurch die bauliche Nutzung des Grundstücks erst ermöglicht oder zumindest verbessert werde. Dieser für den Anschlussbeitrag maßgebliche Vorteil sei bei einem ausschließlich mit einer Solarfarm nutzbarem Grundstück nicht gegeben. Die einmal jährlich oder alle paar Jahre möglicherweise vorteilhafte Reinigung der Solaranlage werde mit entmineralisiertem Wasser bewerkstelligt.

Anstatt dieses auf dem Grundstück aus Leitungswasser zu gewinnen, sei es wirtschaftlicher, dass die Reinigungsfirma es in einem Tank anliefert. Für die Löschwasserversorgung der Feuerwehr sei in aller Regel die Gemeinde zuständig. Und für das betroffene Grundstück sei sie über Hydranten und einen Löschteich sichergestellt.

Gegen dieses Urteil vom 29. August 2023 (Aktenzeichen 15 A 3204/20, 1. Instanz VG Münster 3 K1634/18) hat der 15. Senat die Revision nicht zugelassen. Dem Wasserversorgungsverband steht nun frei, dagegen auf Kosten der Steuerzahler Beschwerde einzulegen.