Neue Wertgrenzen zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

Das zuständige Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 01.12.2023 vorläufige Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 bekanntgemacht.

Die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (LHO) werden derzeit überarbeitet. In diesem Zusammenhang werden auch die Wertgrenzenregelungen in die Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO übernommen.
Der Erlass der neuen Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO wird jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen, daher hat das Finanzministerium zunächst ab dem 01.01.2024 anzuwendende vorläufige Bestimmungen bekanntgemacht. Diese sollen inhaltsgleich mit der Fassung der künftigen Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO sein.

 

1. Der Erlass stellt zunächst klar, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfolgt.

 

2. Für Vergabeverfahren, deren Auftragswert unter den EU-Schwellenwerten liegt, setzt der Erlass für die einzelnen Verfahrensarten die folgenden Wertgrenzen fest:


a) Bauleistungen

Beschränke Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb:
Einzelauftragswert 750.000,00 € (netto)
Gesamtauftragswert 1.250.000,00 € (netto)

Freihändige Vergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb:
Einzelauftragswert 75.000,00 € (netto)
Gesamtauftragswert 125.000,00 € (netto)

Direktauftrag:
15.000,00 € (netto) für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
25.000,00 € (netto) bei freiberuflichen Leistungen


b) Liefer- und Dienstleistungen

Beschränke Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb:
100.000,00 € (netto)

Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb:
100.000,00 € (netto)

Direktauftrag:
15.000,00 € (netto) für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
25.000,00 € (netto) bei freiberuflichen Leistungen

Die Schätzung des Auftragswertes erfolgt nach § 3 der Vergabeverordnung (VgV). Dabei ist grundsätzlich von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen.

 

3. Mit dem hier abrufbaren Erlass schafft das Finanzministerium Sicherheit darüber, wie es nach dem Auslaufen des Runderlasses vom 23.12.2021 zur Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die Pandemie sowie zur Erhaltung der Versorgungssicherheit und Handlungsfähigkeit der Verwaltung Nordrhein-Westfalens in Krisenzeiten (MBl. NRW. 2022 S. 10) ab dem 01.01.2024 weitergeht.

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