Kaufvertrag über "Wohnung" – Keine Garantie für vorhandene Baugenehmigung

Als eine Käuferin erfährt, dass die von ihr gekaufte Wohnung ohne Baugenehmigung errichtet wurde, will sie den Vertrag rückabwickeln. Aber sie hat mit dem Verkäufer einen Haftungsausschluss vereinbart.Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe „Wohnung“ allein keine Garantie des Verkäufers für die baurechtliche Zulässigkeit des Kaufobjekts darstellt (OLG Frankfurt Beschluss vom 31.10.2023 – 6 U 210/22).

Die Käuferin hatte eine Eigentumswohnung im Frankfurter Nordend erworben, bei der sich erst später herausstellte, dass keine Baugenehmigung vorlag. Sie wollte daraufhin den Kaufvertrag rückgängig machen, obwohl mit dem Verkäufer vereinbart war, dass dieser keine Haftung für Mängel übernimmt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden: Die Bezeichnung der gekauften Immobilie als „Wohnung“ beinhaltet keine Garantie seitens des Verkäufers für die baurechtliche Genehmigung des Kaufgegenstands.

Obwohl die Käuferin den Kaufpreis aufgrund des fehlenden Baurechts zurückverlangte, entschied das Gericht, dass sie aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses darauf verzichten müsse. Der Verkäufer habe nachweislich keine arglistige Täuschung begangen, da er selbst in der Wohnung gelebt habe und nichts von der fehlenden Baugenehmigung wusste.

Wir empfehlen, vor dem Kauf einer Immobilie die Bauakten bei den örtlichen Behörden einzusehen und den Kaufvertrag sorgfältig zu prüfen, um solche Probleme zu vermeiden. Bei Fragen zur baurechtlichen Situation einer Immobilie und zur Prüfung eines Kaufvertrags steht unser Immobilienrechtsteam gerne zur Verfügung.

Patrick Noltensmeier

Rechtsanwalt bei Streitbörger in Bielefeld und Herford

Dr. Patrick Noltensmeier