Der Pool mit Kuppeldach darf bleiben

Aus einem Gartenpool wird durch ein 1,15 Meter hohes Kuppeldach noch kein Gebäude – und muss deshalb auch nicht abgerissen werden. Die Nachricht über das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster ging durchs ganze Land. Was nicht in der Meldung stand: Erstritten hat es der Streitbörger-Anwalt Dr. Claas Birkemeyer.

Die Nachrichtenseite auf der Website des Deutschen Anwaltverein hatte es zuerst gemeldet, und die Deutsche Presseagentur griff es freudig auf. Damit lief das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (AZ: 2 K 1357/22) durch die ganze Republik: Der Außenpool in einem Garten mit dem flachen Kuppeldach aus verschiebbaren Elementen stört nicht den Wohnfrieden des Nachbarn und muss deshalb nicht abgerissen werden, wie die Bauaufsichtsbehörde es auf Betreiben der Nachbarn verfügt hatte. Es handele sich nicht um ein Gebäude. Das Gericht hob nun die Verfügung auf. Der Pool und sein Dach dürfen bleiben und dem Schwimmen auch bei westfälischem Schmuddelwetter steht nichts mehr im Weg.