Handel & Vertrieb

Der nationale und internationale Warenverkehr führt zu vielfältigen Rechtsbeziehungen. Zu unterscheiden sind hierbei die Rechtsbeziehungen beim Warenkauf, wo sich Verkäufer und Käufer gegenüber stehen sowie die Rechtsbeziehungen im Vertriebsrecht, wobei der Verkäufer, der in vielen Fällen auch Hersteller der Ware sein wird, Absatzmittler, insbesondere Handelsvertreter einsetzt mit dem Ziel, Kaufverträge über Waren abzuschließen. Als Mischform aus beiden Konstellationen stellt sich der Absatz mittels Vertragshändlern dar.

1. Warenkaufverträge

Warenkaufverträge sind in zahlreichen Industriezweigen der praktisch am häufigsten vorkommende Vertragstyp. Viele Unternehmen treten dabei sowohl gegenüber ihren eigenen Lieferanten als Käufer, als auch gegenüber ihren Abnehmern als Verkäufer auf. Derartige Verträge können sowohl für einzelne Verkaufsfälle, als auch langfristig als Rahmenlieferverträge geschlossen sein. Für Warenkaufverträge hält das Handelsgesetzbuch eine Reihe von Sonderregeln bereit. Für internationale Warenkaufverträge gilt in vielen Fällen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (auch CISG – Convention on the International Sale of Goods genannt).

2. Vertrieb

Das Vertriebsrecht regelt die Rechtsbeziehungen beim nationalen und internationalen Absatz von Waren und Dienstleistungen. Vielfach bedienen sich Hersteller und Händler für den Vertrieb der Mithilfe von Handelsvertretern. Die Rechtsbeziehungen sind in diesem Falle davon geprägt, dass der Handelsvertreter gegenüber Dritten Interessen des Prinzipals wahrnimmt, gleichzeitig aber gegenüber diesem eigene Interessen, beispielsweise hinsichtlich eines Gebietsschutzes oder der zu leistenden Provision, durchzusetzen bestrebt ist. Es existieren nicht nur in Deutschland und der EU, sondern auch in vielen weiteren Ländern enge rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz des Handelsvertreters, dem beispielsweise ein vertraglich nicht abdingbarer Anspruch auf eine Entschädigung für den von ihm gewonnen Kundenstamm zustehen kann.

Ähnlich, aber nicht identisch, ist die Interessenlage in dem Fall, dass der Vertrieb über einen Vertragshändler erfolgt, welcher, anders als ein Handelsvertreter, ein Absatzrisiko trägt. Auch dieser hat ein Interesse, innerhalb des kartellrechtlich Zulässigen einem Wettbewerb durch andere Vertragshändler oder den Hersteller selbst nur eingeschränkt ausgesetzt zu sein. Auch dem Vertragshändler können sogar Abfindungsansprüche in dem Fall zustehen, dass das Vertragshändlerverhältnis endet und der Vertragspartner des Vertragshändlers von dem durch den Vertragshändler akquirierten Kundenstamm profitiert.

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