Mergers & Acquisitions

Für einen Unternehmenskauf benötigen regelmäßig beide Parteien, also der Käufer und der Verkäufer, fachkundige und erfahrene rechtliche Beratung. Aufgabe der rechtlichen Berater ist die Absicherung gegen die vielfältigen Risiken, die vor allem aufgrund der ungewissen zukünftigen Entwicklung des verkauften Unternehmens auftreten können. Wenn entsprechende Unwägbarkeiten nicht vorausschauend geregelt sind, sind Streitigkeiten im Nachgang zu der Unternehmenstransaktion kaum vermeidbar. Zugleich kommt es indes für die beteiligten Berater darauf an, die beabsichtigte Transaktion nicht lediglich durch das Aufzeigen von Risiken zu erschweren, sondern vor allem in Zusammenarbeit mit den Parteien und weiteren Beratern kreative Lösungen zu finden, um letztlich die Durchführung des Unternehmensverkaufs zu ermöglichen.

 

Bereits im Vorfeld eines Unternehmensverkaufs gilt es, festzulegen, welche Teile des Unternehmens bzw. des Vermögens des Veräußerers überhaupt veräußert werden sollen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob die zu veräußernden Vermögensteile sinnvoll vom verbleibenden Vermögen des Veräußerers abgetrennt werden können, sondern auch ob sich ein zu veräußerndes Unternehmen ergibt, welches für Erwerber attraktiv ist. Praktisch stellt sich beispielsweise regelmäßig die Frage, ob betrieblich genutzte Immobilien mitverkauft werden sollen oder ob sie nach dem Unternehmensverkauf durch den Veräußerer an das Unternehmen vermietet werden sollen. Vor dem eigentlichen Übernahmeprozess, im Rahmen dessen der (potentielle) Käufer Einblick in Unternehmensinterner erhält, gilt es, deren Nutzung für andere Zwecke als die beabsichtigte Unternehmenstransaktion auszuschließen, indem Vertraulichkeitsvereinbarungen abgeschlossen werden. Vielfach werden vor dem verbindlichen Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages auch weitere Vorverträge, beispielsweise ein sogenannter „letter of intent“ geschlossen, dessen Inhalt etwa die Gewährung einer Exklusivität sein kann.

 

Da der Verkäufer in der Regel nur in beschränktem Umfang bereit ist (überdies streitträchtige) Gewährleistungen für die Beschaffenheit des Unternehmens zu übernehmen, sondern vielmehr entsprechende Gewährleistungen stattdessen ausgeschlossen werden, ist vor dem Erwerb eine eingehende Prüfung (sogenannte „due diligence“ des Unternehmens durch den Käufer erforderlich. In geringerem Umfang kann eine entsprechende Prüfung auch für den Verkäufer zweckmäßig sein, um festzustellen, welche Risiken im Unternehmen vorhanden sind und bei der Vertragsgestaltung ggf. berücksichtigt werden müssen.

 

Bei der Verhandlung des Unternehmenskaufvertrages sind die zuvor festgestellten Besonderheiten und spezifischen Risiken des Unternehmens ebenso zu berücksichtigen, wie die für die Zukunft erwartete Unternehmensentwicklung, welche sich in vielen Fällen auch jedenfalls auf einen Teil des Kaufpreises auswirken soll.

 

Nach dem Abschluss des Unternehmenskaufvertrages, dem sogenannten „signing“ sind regelmäßig weitere rechtliche Voraussetzungen für den Vollzug eines Unternehmenskaufvertrages (dem sogenannten „closing“) zu schaffen, so unter anderem in bestimmten Fällen kartellbehördliche Zustimmungen oder Voraussetzungen für die Finanzierung.

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