Kartellrecht

Ziel des Kartellrechts ist der Schutz eines unbeschränkten und unverfälschten Wettbewerbs. Hierzu setzt das stark europarechtlich geprägte Kartellrecht mit drei wesentlichen Regelungskomplexen an:

1. Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Zentrale Regelungen des Kartellrechts enthalten ein Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. Die Reichweite der entsprechenden Verbote ist groß – und größer als vielfach angenommen. Insbesondere gelten Beschränkungen bzw. Verbote nicht nur für auf den ersten Blick problematische sogenannte „hardcore-Kartelle“, bei denen zwischen Wettbewerbern Kundengruppen aufgeteilt oder Preise abgestimmt werden. Vielmehr sind auch Vereinbarungen, die wesentlich weniger unmittelbar in das Wettbewerbsgeschehen eingreifen, Gegenstand kartellrechtlicher Regelungen und bedürfen deshalb einer sorgfältigen Gestaltung. Hierzu gehören insbesondere vertikale Vereinbarungen wie etwa Vertragshändlerverträge, die etwa durch Regelungen zur Gewährung territorialer Exklusivität kartellrechtlich bedenklich sein können. Ebenso bedürfen beispielsweise Lizenzverträge einer Prüfung auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten, da vielfach zum Schutz der lizensierten Rechte Beschränkungen der Tätigkeit des Lizenznehmers vereinbart werden sollen. Auch Verträge über Forschungs- und Entwicklungskooperationen oder über die Zusammenarbeit bei der Produktion bedürfen regelmäßig einer kartellrechtlichen Prüfung im Hinblick darauf, ob durch solche Verträge, die beispielsweise die Verwertung des Forschungsergebnisses oder der produzierten Ware durch nur eine Partei vorschreiben, der Wettbewerb in unzulässiger Weise eingeschränkt wird.

2. Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

Gegenstand des Kartellrechts sind ferner Regelungen zur Beschränkung zum Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Ein Unternehmen, welches eine marktbeherrschende Stellung innehat (und das liegt schon bei einem Marktanteil von 40 % nahe), darf nur noch eingeschränkt von der Vertragsfreiheit Gebrauch machen. Es hat vielmehr im Grundsatz andere Unternehmen, beispielsweise bei der Belieferung, gleich zu behandeln bzw. darf sie nur aus einem sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln. Auch darf die marktbeherrschende Stellung nicht dazu benutzt werden, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen (beispielsweise Vertragslaufzeiten, Verknüpfung mit anderen Produkten) zu fordern, die ohne marktbeherrschende Stellung nicht zu erzielen wären.

3. Fusionskontrolle

Schließlich ist Gegenstand des Kartellrechts die Fusionskontrolle. Oberhalb bestimmter Schwellenwerte bedürfen Unternehmenskäufe und Unternehmenszusammenschlüsse der vorherigen Zustimmung der zuständigen Kartellbehörden.

Während die Fusionskontrolle eine gewisse Unternehmensgröße voraussetzt (die aber durchaus bei mittelständischen Unternehmen ohne Weiteres vorliegen kann), gelten die Regelungen zum Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen sowie zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unabhängig von der (absoluten) Unternehmensgröße. Sie sind damit auch für Kleinunternehmen und mittelständische Unternehmen relevant. Das Kartellrecht knüpft insoweit (bei bestimmten Beschränkungen) allenfalls an Marktanteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere spezialisierte Unternehmen schnell sehr hohe Marktanteile erreichen können, was zur Anwendbarkeit strenger kartellrechtlicher Vorgaben führen kann.

Kartellrechtliche Normen sind in der Praxis der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung von großer Bedeutung. Dies wird nicht nur dadurch bedingt, dass für den Fall eines Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorgaben in Deutschland empfindliche (am Umsatz des Unternehmens bemessene) Bußgelder und zusätzlich Bußgelder gegen persönlich Verantwortliche drohen, sondern auch dass kartellrechtswidrige Vereinbarungen unwirksam sind und mithin Verträge, die die Kartellrechtsverstöße enthalten, mithin erheblicher Unsicherheit behaftet sind. Hinzu kommen wirtschaftliche Risiken durch etwaige Schadensersatzansprüche eines durch ein Kartell geschädigten Geschäftspartners. In vielen ausländischen Staaten stellen Verstöße gegen das Kartellrecht sogar Straftaten dar. Das sich hieraus ergebende Risiko einer strafrechtlichen Ahndung betrifft auch inländische Personen und Unternehmen, da es für die Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften typischerweise darauf ankommt, auf welchem Markt eine Tätigkeit ausgeübt wird, das heißt auch eine aus Deutschland auf einem ausländischen Markt ausgeübte Tätigkeit muss sich an dortigen kartellrechtlichen Maßstäben messen lassen.

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Bielefeld